Süddeutscher Münzverein: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Münzverein der süddeutschen Staaten Baden, Bayern, Freie Stadt Frankfurt, Hessen-Darmstadt, Nassau und Württemberg, die sich 1837 im → [[Münchner Münzvertrag|Münchner Münzvertrag]] auf der Basis des 24 1⁄2-Gulden-Fußes zusammengeschlossen hatten. Später traten z. B. auch Sachsen-Meiningen und Schwarzburg-Rudolstadt für die Oberherrschaft dem Süddeutschen Münzverein bei. Er bestand bis zur Reichsgründung 1871, trat jedoch schon 1857 dem → [[Wiener|Wiener]] | + | Münzverein der süddeutschen Staaten Baden, Bayern, Freie Stadt Frankfurt, Hessen-Darmstadt, Nassau und Württemberg, die sich 1837 im → [[Münchner Münzvertrag|Münchner Münzvertrag]] auf der Basis des 24 1⁄2-Gulden-Fußes zusammengeschlossen hatten. Später traten z. B. auch Sachsen-Meiningen und Schwarzburg-Rudolstadt für die Oberherrschaft dem Süddeutschen Münzverein bei. Er bestand bis zur Reichsgründung 1871, trat jedoch schon 1857 dem → [[Wiener Münzvertrag|Wiener Münzvertrag]] bei. Der Vertrag sah, vor, daß die Kurantmünzen der Kronentaler-Währung in neue süddeutsche Gulden- Halbgulden- und Viertelgulden-Stücke umgeprägt werden sollten. Auf das Viertelgulden-Stück wurde verzichtet, dafür gab es ab 1845 einen Doppelgulden. Die Gestaltung der Münzen bis hinunter zum 3-Kreuzer-Stück wurde für alle Vertragsteilnehmer vereinheitlicht (gemeinsame Wertseiten), die kleinen Scheidemünzen blieben davon ausgenommen. |
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Version vom 12. Juni 2021, 09:53 Uhr
Münzverein der süddeutschen Staaten Baden, Bayern, Freie Stadt Frankfurt, Hessen-Darmstadt, Nassau und Württemberg, die sich 1837 im → Münchner Münzvertrag auf der Basis des 24 1⁄2-Gulden-Fußes zusammengeschlossen hatten. Später traten z. B. auch Sachsen-Meiningen und Schwarzburg-Rudolstadt für die Oberherrschaft dem Süddeutschen Münzverein bei. Er bestand bis zur Reichsgründung 1871, trat jedoch schon 1857 dem → Wiener Münzvertrag bei. Der Vertrag sah, vor, daß die Kurantmünzen der Kronentaler-Währung in neue süddeutsche Gulden- Halbgulden- und Viertelgulden-Stücke umgeprägt werden sollten. Auf das Viertelgulden-Stück wurde verzichtet, dafür gab es ab 1845 einen Doppelgulden. Die Gestaltung der Münzen bis hinunter zum 3-Kreuzer-Stück wurde für alle Vertragsteilnehmer vereinheitlicht (gemeinsame Wertseiten), die kleinen Scheidemünzen blieben davon ausgenommen.