Münzkontrakt: Unterschied zwischen den Versionen

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Vertrag zwischen dem [[Münzherr|Münzherrn]] als Inhaber des [[Münzregal|Münzregals]] und dem → [[Münzmeister|Münzmeister]], wenn dieser als Unternehmer für die materiellen Bedingungen der Münzproduktion zuständig war. Im Vertrag wurden u. a. die Höhe des [[Schlagschatz|Schlagschatzes]], der → [[Münzfuß|Münzfuß]], der Münzlohn und besondere Vergünstigungen für den Münzmeister festgelegt. Die Höhe des Münzlohns richtete sich meist nach der vermünzten Edelmetallmenge. Diese Form war seit dem Mittelalter bis in das 18. Jh. gebräuchlich. Seit dem 18. Jh. (in einigen Münzstätten auch früher) gingen die Münzherren dazu über, die Münzmeister als Beamte mit einem festen Gehalt in Dienst zu nehmen.
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Vertrag zwischen dem [[Münzherr|Münzherrn]] als Inhaber des [[Münzregal|Münzregals]] und dem → [[Münzmeister|Münzmeister]], wenn dieser als Unternehmer für die materiellen Bedingungen der Münzproduktion zuständig war. Im Vertrag wurden u. a. die Höhe des [[Schlagschatz|Schlagschatzes]], der → [[Münzfuß|Münzfuß]], der Münzlohn und besondere Vergünstigungen für den Münzmeister festgelegt. Die Höhe des Münzlohns richtete sich meist nach der vermünzten Edelmetallmenge. Diese Form war seit dem Mittelalter bis in das 18. Jh. gebräuchlich. Seit dem 18. Jh. (in einigen Münzstätten auch früher) gingen die Münzherren dazu über, die Münzmeister als Beamte mit einem festen Gehalt in Dienst zu nehmen.
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Aktuelle Version vom 30. Juli 2021, 17:41 Uhr

Vertrag zwischen dem → Münzherrn als Inhaber des → Münzregals und dem → Münzmeister, wenn dieser als Unternehmer für die materiellen Bedingungen der Münzproduktion zuständig war. Im Vertrag wurden u. a. die Höhe des → Schlagschatzes, der → Münzfuß, der Münzlohn und besondere Vergünstigungen für den Münzmeister festgelegt. Die Höhe des Münzlohns richtete sich meist nach der vermünzten Edelmetallmenge. Diese Form war seit dem Mittelalter bis in das 18. Jh. gebräuchlich. Seit dem 18. Jh. (in einigen Münzstätten auch früher) gingen die Münzherren dazu über, die Münzmeister als Beamte mit einem festen Gehalt in Dienst zu nehmen.