Privileg des Quentchens

Aus MGM Münzlexikon

1. Von Kaiser Karl V. (1519 –1556, gestorben 1558) am 10. März 1525 verfügtes Patent, nach dem die in Österreich geprägten Münzen nicht der Eßlinger Reichsmünzordnung von 1524 entsprechen mußten, sondern statt 8 Guldengroschen (Guldiner, Taler) aus der rauhen Kölnischen Mark 8 1⁄8 Guldengroschen aus der rauhen Kölnischen Mark Silbers ausgebracht werden konnten. Das Privileg des → Quentchens beruhte auf einer 1359 entstandenen Urkundenfälschung, dem sogenannten "Privilegium maius". Der Name rührt daher, weil der Guldengroschen nach der Eßlinger Reichsmünzordnung 2 Lot = 8 Quentchen an Gewicht haben sollte. Da nach dem P.d.Q. aus einer Mark 8 1⁄8 Guldengroschen geprägt werden konnten, betrug die Gewichtsdifferenz bei jedem Guldengroschen genau 1 Quent(chen).
2. Quintl-Privileg. Die im Jahr 1659 heimlich angeordnete Veränderung des Feingehalts der habsburgischen Taler von ursprünglich 14 Lot 1 Quent (Quintl) auf nunmehr nur noch 14 Lot, also 1 Quintl weniger. Dieses Quintl-Privileg wurde von den Habsburger Herrschern bis zur Einführung des → Konventionsfußes in Anspruch genommen. Übrigens hat auch der Bischof von Olmütz dieses Quintl-Privileg eigenmächtig übernommen und seine Taler in der ersten Hälfte des 18. Jh. auch nach diesem verringerten Münzfuß ausgebracht, sehr zum Ärger der Wiener Hofkammer, die ihm dies verbieten lassen wollte.