Heckenmünze

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Bezeichnung für eine nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen prägende → Münzstätte. Die Augsburger Reichsprobationsordnung (1559) gestattete nur den Kreismünzstätten und den Münzstätten der Reichsstände die Prägung von Münzen bei Verwendung eigenen Bergsilbers. Alle anderen Prägestätten waren verboten, da sie das Münzen als gewinnbringendes Unternehmen praktizierten, indem sie gute Münzen einschmolzen und unterwertige Stücke ausgaben. Doch betrieben zahlreiche Landesherrn H., um Einnahmen aus der Münzprägung zu erzielen. Vereinzelt wurde auch in gesetzlichen Münzstätten der Feingehalt nicht eingehalten und die Prägestätte daraufhin zur H. erklärt. Schon Ende des 16. Jh. bestanden im Oberrheinischen Kreis neben den vier Kreismünzstätten mehr als 20 H. Die Höhepunkte der Heckenmünzerei bildete die → Kipper- und Wipperzeit etwa von 1620 bis 1623 bzw. die Zweite oder Kleine Kipperzeit um 1670 bis 1690, in der die Münzherrn die durch Kriege und politische Wirren geschwächte Reichsgewalt nutzten, um sich zusätzliche Geldmittel zu verschaffen. Dazu wurden die Münzstätten verpachtet oder in eigener Regie zum Einschmelzen guter und Ausmünzen schlechter Prägungen in Betrieb gehalten. Erst nach dem → Leipziger Münzvertrag (1690) gingen die größeren Fürsten und Länder gegen die H. vor. Einen Rückfall in die Heckenmünzerei stellte das Prägen des sogenannten Kriegsgelds zur Zeit des Siebenjährigen Krieges (1756 –1763) dar. Dem Beispiel Friedrichs II. von Preußen (1740 –1786) folgend, betrieben zahlreiche Fürsten → Münzverschlechterung in großem Stil.