Beiwähr

Aus MGM Münzlexikon
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Im 15. Jh. in der Markgrafschaft Meißen und der Landgrafschaft Türingen der geringerwertige Teil einer Doppelwährung von Beiwähr und Oberwähr. Nach der Münzordnung von 1444 stellten die Schildgroschen (26 auf den Goldgulden) die Beiwähr und die Judenkopfgroschen (20 auf den Goldgulden) die Oberwähr dar. Das System ließ sich ebenso wenig halten wie der nochmalige Versuch in der Münzordnung von 1456 mit den Schwertgroschen als B. und den Turnosen als Oberwähr.