Aktie

Aus MGM Münzlexikon

(von lat. actio = einklagbarer Anspruch), Wertpapier: Urkunde über einen Besitzanteil (in der Regel 50 oder 100, in neuerer Zeit auch fünf Währungseinheiten) am Grundkapital einer Aktiengesellschaft (im Ausland gibt es auch nennwertlose A.). Sie stellen Wertpapiere dar, in denen die Mitgliedschaftsrechte verbrieft sind. Gehandelt werden A. an der Börse. Im Unterschied zu fest verzinslichen Wertpapieren (→ Obligation ) sind A. als Deckung für von der → Notenbank ausgegebene Banknoten nicht zugelassen. A. sind jedoch beleihungsfähig (Lombard ). Es ist u. a. zu unterscheiden zwischen Inhaber- und Namens-A. Bei letzteren muß sich der Erwerber in das A.-Buch der AG eintragen lassen, während Inhaber- A. formlos übereignet werden können. Zur A. gehören Dividenden- und Erneuerungsscheine, gegen deren Hergabe die Auszahlung der fälligen Dividende bzw. neuer Dividendenscheine erfolgt. Die ersten aktienmäßigen Beteiligungen führte 1602 die Niederländisch Ostindische Kompanie ein. Allerdings wurden keine A.-Urkunden als Anteilsbeweise (die eigentlichen A.) ausgegeben, sondern lediglich Eintragungen in die Bücher der Gesellschaft vorgenonmmen. Im Jahr 1612 wurde auch die englische Ostindien-Kompanie zur A.-Gesellschaft umgewandelt. Als Sammlerobjekte sind vor allem die sogenannten „Nonvaleurs“ (eigentlich A., die nichts mehr wert sind), die „historischen Wertpapiere“, von Interesse.